Wasseraufbereitung

Wasseraufbereitung

Wasseraufbereitung und Entsorgung! Warum?

In den letzten 15 Jahren hat sich in der Gesetzgebung des Bundes und der Länder ein eigenes Abwasserrecht entwickelt. Für die Dienstleistungen der ETRAS-Gruppe ist hier die Anforderung an die sogenannten Indirekteinleiter relevant. Damit ist gemeint, dass Abwässer (auch Fassadenabwässer) über eine Kanalisation, durch eine Kläranlage, indirekt später in ein Gewässer eingeleitet werden.

Durch die oft jahrzehntelangen Ablagerungen von Schadstoffen auf den Fassaden, in Verbindung mit den Inhaltsstoffen aus verschiedenen Farben, kommen bei Reinigungs- oder Abbeizarbeiten sehr hohe Schadstoffkonzentrationen, insbesondere von Schwermetallen, zustande. Alle Kommunen in Deutschland haben ähnlich gestaffelte Grenzwerte für die zulässige Konzentration von Schadstoffen in Abwässern festgelegt.

Die Behörden müssen sich bei der Erteilung von Einleitgenehmigungen nach den sogenannten Indirekteinleiterverordnungen oder ähnlichen Vorschriften richten. Da bei Fassadenarbeiten diese Grenzwerte fast immer überschritten werden, ist es unbedingt erforderlich, das anfallende Schmutzwasser aufzufangen und mit einer geeigneten und zugelassenen Aufbereitungsanlage (System ETRAS) zu reinigen und die Schadstoffe gemeinsam mit dem Schlamm aus der Fassadenbearbeitung ordnungsgemäß zu entsorgen.

Gesetzliche Grundlage für die vorgeschriebene Wasseraufbereitung ist das Gesetz zur Ordnung des Wasserhaushalts, (Wasserhaushaltsgesetz WHG) vom 12. November 1996 (BGBl. I S. 1696).

Für die Tätigkeiten der ETRAS GmbH ist der § 7 a des WHG relevant.

Hier ein Auszug:
Eine Erlaubnis für das Einleiten von Abwasser darf nur erteilt werden, wenn die Schadstofffracht des Abwassers so gering gehalten wird, wie dies bei Einhaltung der jeweils in Betracht kommenden Verfahren nach dem Stand der Technik möglich ist. § 6 bleibt unberührt.
Die Bundesregierung legt durch Rechtsverordnung mit Zustimmung des Bundesrates Anforderungen fest, die dem Stand der Technik entsprechen. Diese Anforderungen können auch für den Ort des Anfalls des Abwassers oder vor seiner Vermischung festgelegt werden.


Neben dem WHG gibt es weitere Gesetze und Verordnungen. Hier sind am Beispiel NRW zu nennen:

• Abwasserherkunftsbereichsverordnung 03.07.1987
• Landeswassergesetz 09.06.1989
• Indirekteinleiterverordnung 25.09.1989
• MURL-Erlass "Fassadenbehandlung" 13.11.1991
• Kommunales Satzungsrecht, hier: Entwässerungssatzung


In dem "MURL-Erlass" (Ministerium für Umwelt Raumordnung und Landwirtschaft) wird u. a. explizit auf das Thema Schmutzwasser und Schlamm im Fassadenbereich und deren Aufbereitung bzw. Entsorgung hingewiesen.

Jedes Bundesland verfügt über ähnliche Vorschriften. Allgemein sind diese Vorschriften unter dem Oberbegriff "Indirekteinleiterverordnungen" bekannt. In der Regel weichen diese Bestimmungen in den einzelnen Bundesländern nur unwesentlich voneinander ab. Relativ weit geht das Bundesland Hessen mit seiner Richtlinie "Anforderungen an die Erfassung und Behandlung des beim Reinigen und Abbeizen von Fassaden anfallenden Abwassers" vom 22. Juni 1992.

Unabhängig hiervon muss jedoch immer die vor Ort gültige Abwassersatzung der jeweiligen Kommune beachtet werden. Jede Stadt und jeder Kreis hat eigene Satzungen erlassen. Die hier genannten Grenzwerte für die Einleitung von Schmutzwasser, auch aus dem Fassadenbereich, müssen auf jeden Fall immer eingehalten werden.

Vor Beginn von Fassadenarbeiten, gleich ob es sich um eine Steinreinigung oder Farbabbeizung handelt, muss die Baustelle bei der zuständigen Behörde (Umweltamt, Wasserschutzamt) angemeldet und eine Einleitgenehmigung eingeholt werden.

Diese Genehmigung ist in der Regel auch dann erforderlich, wenn nur mit Wasser, also ohne Einsatz von Chemie, gearbeitet wird.


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